Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges › C. Voraussetzungen auf Seite des Erben › I. Fähigkeit › 2. Erbunwürdigkeit
Art. 541 ZGBWirkung auf Nachkommen
1Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
2Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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