Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges › C. Voraussetzungen auf Seite des Erben › II. Erleben des Erbganges
Art. 542 ZGBAls Erbe
1Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
2Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 542 ZGB fragen