Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › C. Handlungsfähigkeit

Art. 55 ZGBBetätigung

1Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

2Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

3Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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