Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › A. Gründung

Art. 60 ZGBKörperschaftliche Personenverbindung

1Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

2Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 60 ZGB fragen
Art. 60 ZGB: Körperschaftliche Personenverbindung – Kai