Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › A. Gründung

Art. 61 ZGBEintragung ins Handelsregister

1Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;

2. revisionspflichtig ist;

3. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

2bisDer Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

2terEr kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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