Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft › Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

Art. 605 ZGBVerschiebung der Teilung

1Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.

2Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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