Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft › Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung
Art. 606 ZGBAnspruch der Hausgenossen
Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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