Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft › Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

Art. 607 ZGBIm Allgemeinen

1Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

2Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

3Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 607 ZGB: Im Allgemeinen – Kai