Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › A. Gründung
Art. 61a ZGBMitgliederverzeichnis
1Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden.
2Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
3Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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