Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen › C. Gemeinschaftliches Eigentum › II. Gesamteigentum

Art. 654 ZGBAufhebung

1Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.

2Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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