Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen › C. Gemeinschaftliches Eigentum

Art. 654a ZGBGemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 654a ZGB fragen
Art. 654a ZGB: Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken – Kai