Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum › Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums › A. Gegenstand

Art. 655 ZGBGrundstücke

1Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

2Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Liegenschaften;

2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;

3. die Bergwerke;

4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

3Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:

1. weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und

2. auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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