Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › C. Mitgliedschaft
Art. 70 ZGBEin- und Austritt
1Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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