Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Vereine › C. Mitgliedschaft

Art. 71 ZGBBeitragspflicht

Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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