Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum › B. Erwerbsarten › I. Übertragung
Art. 717 ZGBErwerb ohne Besitz
1Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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