Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum › B. Erwerbsarten › II. Aneignung

Art. 718 ZGBHerrenlose Sachen

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 718 ZGB: Herrenlose Sachen – Kai