Vierter Teil: Das Sachenrecht › Erste Abteilung: Das Eigentum › Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum › B. Erwerbsarten › II. Aneignung

Art. 719 ZGBHerrenlos werdende Tiere

1Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.

2Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.

3Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 719 ZGB: Herrenlos werdende Tiere – Kai