Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand › Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief › B. Register-Schuldbrief
Art. 859 ZGBVerpfändung, Pfändung und Nutzniessung
1Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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