Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand › Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief › C. Papier-Schuldbrief › I. Errichtung
Art. 860 ZGBEintragung
1Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
2Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden.
3Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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