Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
Art. 87 ZGBFamilienstiftungen und kirchliche Stiftungen
1Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bisSie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
2Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 87 ZGB fragen