Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Dritter Abschnitt: Die Stiftungen › F. Aufhebung und Löschung im Register
Art. 88 ZGBAufhebung durch die zuständige Behörde
1Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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