Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Dritter Abschnitt: Die Stiftungen › F. Aufhebung und Löschung im Register
Art. 89 ZGBAntrags- und Klagerecht, Löschung im Register
1Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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