Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Erster Abschnitt: Das Verlöbnis

Art. 90 ZGBVerlobung

1Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.

3Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 90 ZGB: Verlobung – Kai