Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Erster Abschnitt: Das Verlöbnis › B. Auflösung des Verlöbnisses
Art. 91 ZGBGeschenke
1Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.
2Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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