Vierter Teil: Das Sachenrecht › Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte › Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand › Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand

Art. 915 ZGBOrdnung des Gewerbes

1Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 915 ZGB: Ordnung des Gewerbes – Kai