Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz › A. Begriff und Arten
Art. 919 ZGBBegriff
1Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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