Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › A. Einrichtung › I. Bestand › 3. Bücher

Art. 945 ZGBHauptbuch

1Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.

2Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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