Vierter Teil: Das Sachenrecht › Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch › Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch › A. Einrichtung › I. Bestand › 3. Bücher
Art. 946 ZGBGrundbuchblatt
1Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1. das Eigentum;
2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
2Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 946 ZGB fragen