Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen › B. Ehehindernisse
Art. 96 ZGBFrühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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