Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Dritter Titel: Die Eheschliessung › Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
Art. 97 ZGBGrundsätze
1Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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