Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › D. Erbrecht

Art. SchlT 15 ZGBErbe und Erbgang

1Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt.

2Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erbgang.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. SchlT 15 ZGB fragen