Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. SchlT 58 ZGBSchuldbetreibung und Konkurs
Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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