Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. SchlT 59 ZGBAnwendung schweizerischen und fremden Rechtes
1Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, in Kraft.
3Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung: Art. 7a–7i
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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