Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen › Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts › B. Personenrecht › III. Juristische Personen

Art. SchlT 6bbis ZGBZur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Vereine

Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 müssen die Pflichten nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 erfüllen. Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 müssen sich überdies innerhalb dieser Frist in das Handelsregister eintragen lassen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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