1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege › 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 108 ZPOUnnötige Prozesskosten

Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 108 ZPO fragen
Art. 108 ZPO: Unnötige Prozesskosten – Kai