1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege › 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten
Art. 108 ZPOUnnötige Prozesskosten
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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