1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege › 3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen
Art. 114 ZPOEntscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002;
c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung;
f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
g. nach dem DSG.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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