1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 1. Kapitel: Prozessleitung
Art. 124 ZPOGrundsätze
1Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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