1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 1. Kapitel: Prozessleitung
Art. 125 ZPOVereinfachung des Prozesses
Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a. das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b. gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c. selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d. eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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