1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 2. Abschnitt: Eingaben der Parteien
Art. 131 ZPOAnzahl
Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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