1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 2. Abschnitt: Eingaben der Parteien

Art. 132 ZPOMangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

1Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

2Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.

3Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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