1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 3. Abschnitt: Gerichtliche Vorladung
Art. 134 ZPOZeitpunkt
Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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