1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 3. Abschnitt: Gerichtliche Vorladung

Art. 135 ZPOVerschiebung des Erscheinungstermins

Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:

a. von Amtes wegen; oder

b. wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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