1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung
Art. 137 ZPOBei Vertretung
Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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