1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen › 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns › 4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung

Art. 136 ZPOZuzustellende Urkunden

Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:

a. Vorladungen;

b. Verfügungen und Entscheide;

c. Eingaben der Gegenpartei.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 136 ZPO: Zuzustellende Urkunden – Kai