1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 160 ZPOMitwirkungspflicht
1Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009;
c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
2Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 160 ZPO fragen