1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 161 ZPOAufklärung
1Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.
2Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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