1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 162 ZPOBerechtigte Verweigerung der Mitwirkung
Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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