1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 3. Kapitel: Beweismittel › 3. Abschnitt: Urkunde
Art. 179 ZPOBeweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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