1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 3. Kapitel: Beweismittel › 3. Abschnitt: Urkunde
Art. 180 ZPOEinreichung
1Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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