1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 3. Kapitel: Beweismittel › 4. Abschnitt: Augenschein
Art. 182 ZPOProtokoll
Über den Augenschein ist Protokoll zu führen. Es wird gegebenenfalls mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen Mitteln ergänzt.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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